LAG Düsseldorf - Beschluss vom 17.02.2010
12 Sa 1311/07
Normen:
GG Art. 100 Abs. 1 S. 1; BGB § 622 Abs. 2 S. 1; BGB § 622 Abs. 2 S. 2;
Vorinstanzen:
ArbG Mönchengladbach, - Vorinstanzaktenzeichen 7 Ca 84/07

Diskriminierungsfreie Berechnung der Kündigungsfrist anhand der Betriebszugehörigkeit; Folgerungen aus der Entscheidung des Gerichtshofs der Europäischen Union

LAG Düsseldorf, Beschluss vom 17.02.2010 - Aktenzeichen 12 Sa 1311/07

DRsp Nr. 2010/4687

Diskriminierungsfreie Berechnung der Kündigungsfrist anhand der Betriebszugehörigkeit; Folgerungen aus der Entscheidung des Gerichtshofs der Europäischen Union

1. Die nach der Vorabentscheidung des Gerichtshofs der Europäischen Union vom 19.01.2010 - C-555/07 Kücükdeveci - "supra legem" gebotene Rechtsfortbildung hat für § 622 Abs. 2 Satz 2 BGB zur Konsequenz, dass diese Vorschrift auf Kündigungen, die nach dem 02.12.2006 erfolgt sind, nicht mehr angewendet werden darf. Damit sind auch vor Vollendung des 25. Lebensjahres liegende Beschäftigungszeiten des Arbeitnehmers bei der Berechnung der Kündigungsfrist zu berücksichtigen. Für die Verlängerung der Kündigungsfrist kommt es infolgedessen gemäß § 622 Abs. 2 Satz 1 BGB ausschließlich auf die Dauer der Betriebszugehörigkeit an. 2. Einem Arbeitgeber, der sich nach dem 02.12.2006 auf die Anwendbarkeit des § 622 Abs. 2 Satz 2 BGB verlassen hat, kann nur ausnahmsweise Vertrauensschutz gewährt werden.

Tenor

Die Kosten des Rechtsstreits werden der Klägerin zu 2/3

und der Beklagten zu 1/3 auferlegt.

Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.

Normenkette:

GG Art. 100 Abs. 1 S. 1; BGB § 622 Abs. 2 S. 1; BGB § 622 Abs. 2 S. 2;

Gründe

A.Die Parteien haben, nachdem sie den Rechtsstreit in der Hauptsache durch Prozessvergleich beigelegt haben, beantragt, dass das Gericht nach § über die Kosten entscheiden möge.