Die Parteien streiten im Rahmen einer Feststellungsklage um die Verpflichtung der Beklagten, an die Klägerin über das 60. Lebensjahr hinaus bis zur Vollendung des 63. Lebensjahres Vorruhestandsgeld zu zahlen, und zwar unter dem Gesichtspunkt der Ungleichbehandlung von Frauen.
Die am 29. Juni 1942 geborene Klägerin war vom 01. Juli 1988 bis zum 31. Dezember 1999 bei der G... (nachfolgend: G...) als Verwaltungsangestellte beschäftigt.
Seit dem 01. Januar 2000 ist die Beklagte in Folge Verschmelzung Rechtsnachfolgerin der G...
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