Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Köln vom 10.02.2016 in Sachen9
Die Revision wird nicht zugelassen.
Die Parteien streiten um eine Entschädigungsforderung auf der Grundlage von § 15 Abs. 2 AGG wegen einer Diskriminierung des Klägers in seiner Eigenschaft als Mann.
Der am 1987 geborene Kläger absolvierte in der Zeit vom 01.08.2006 bis 11.06.2008 bei der M B Niederlassung R -R eine Ausbildung zum Automobilkaufmann, die er erfolgreich abschloss. Im Anschluss daran arbeitete er dort bis zum 30.06.2009 als Automobilkaufmann im Innendienst. In der Folgezeit war der Kläger nicht mehr in der Automobilbranche tätig. Er arbeitete als selbständiger Handelsvertreter, kaufmännischer Angestellter und Telesales Agent. Seit dem Sommersemester 2014 studiert er Betriebswirtschaft.
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