Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Gießen vom 8. Februar 2017 - Aktenzeichen
Die Revision wird zugelassen.
Die Parteien streiten im Berufungsrechtszug weiter darum, ob die Beklagte dem Kläger für einzelne Urlaubsjahre jeweils drei Tage Ersatzurlaub für in diesem Umfang verfallenen Urlaub gewähren muss.
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