LAG Frankfurt/Main - Urteil vom 30.03.2015
17 Sa 948/14
Normen:
§§ 2, 3 TV ÜV; Kabine (DLH); § 7 AGG;
Vorinstanzen:
ArbG Frankfurt am Main, vom 26.03.2014 - Vorinstanzaktenzeichen 17 Ca 7499/13

Diskriminierung wegen Behinderung durch Begrenzung der Übergangsversorgung nach dem Tarifvertrag Übergangsversorgung für Flugbegleiter auf die Zeit vor frühest möglicher Inanspruchnahme der gesetzlichen Altersrente

LAG Frankfurt/Main, Urteil vom 30.03.2015 - Aktenzeichen 17 Sa 948/14

DRsp Nr. 2015/16271

Diskriminierung wegen Behinderung durch Begrenzung der Übergangsversorgung nach dem Tarifvertrag Übergangsversorgung für Flugbegleiter auf die Zeit vor frühest möglicher Inanspruchnahme der gesetzlichen Altersrente

Orientierungssätze: § 2 Abs. 2 TV ÜV ist wegen mittelbarer Diskriminierung wegen Behinderung unwirksam. Eine analoge Anwendung von § 3 Abs. 1 TV ÜV oder Protokollnotiz I im Wege der ergänzenden Auslegung des Tarifvertrages findet nicht statt.

Tenor

Auf die Berufung des Klägers und unter Zurückweisung der Berufung der Beklagten wird das Urteil des Arbeitsgerichts Frankfurt am Main vom 26. März 2014, 17 Ca 7499/13, soweit die Parteien den Rechtsstreit nicht übereinstimmend für in der Hauptsache erledigt erklärt haben, teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst.

Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 601,27 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 1. August 2013 zu zahlen.

Die Widerklage wird abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte.

Die Revision wird zugelassen

Normenkette:

§§ 2, 3 TV ÜV; Kabine (DLH); § 7 AGG;

Tatbestand

Die Parteien streiten darüber, in welcher Höhe dem Kläger Ansprüche auf sog. Übergangsversorgung zustehen.