Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Köln vom 02.10.2012 -
Die Revision wird nicht zugelassen.
Die Parteien streiten über einen Entschädigungsanspruch des schwerbehinderten Klägers nach § 15 Abs. 2 AGG, dem die Beklagte aus krankheitsbedingten Gründen wegen einer langandauernden Erkrankung gekündigt hat.
Der am .1966 geborene Kläger ist seit dem 01.09.2006 bei der Beklagten als Elektromeister beschäftigt. Seit dem 30.01.2009 ist er als Schwerbehinderter mit einem Grad der Behinderung von 50 anerkannt. Der Kläger ist seit dem 10.03.2008 durchgehend arbeitsunfähig krankgeschrieben und bezieht seit dem 01.02.2009 eine Rente wegen voller Erwerbsminderung, die bis zum 31.12.2013 befristet ist.
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