LAG Köln - Urteil vom 04.07.2013
13 Sa 1198/12
Normen:
AGG § 8; AGG § 1 ; Richtlinie 2000/78/EG;
Fundstellen:
EzA-SD 2013, 14
NZA-RR 2013, 574
Vorinstanzen:
ArbG Köln, vom 02.10.2012 - Vorinstanzaktenzeichen 13 Ca 4503/12

Diskriminierung eines Schwerbehinderten durch Kündigung - erfolgreiche Kündigungsschutzklage und Entschädigungsanspruch

LAG Köln, Urteil vom 04.07.2013 - Aktenzeichen 13 Sa 1198/12

DRsp Nr. 2013/19607

Diskriminierung eines Schwerbehinderten durch Kündigung - erfolgreiche Kündigungsschutzklage und Entschädigungsanspruch

Die mit Zustimmung des Integrationsamtes ausgesprochene ordentliche krankheitsbedingte Kündigung eines Schwerbehinderten wegen andauernder Arbeitsunfähigkeit stellt für sich genommen kein Indiz für eine unmittelbare oder mittelbare Benachteiligung des Arbeitnehmers dar (im Anschluss an BAG 22.10.2009 - 8 AZR 88/09 - ).

Tenor

1

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Köln vom 02.10.2012 - 13 Ca 4503/12 - wird kostenpflichtig zurückgewiesen.

2

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

AGG § 8; AGG § 1 ; Richtlinie 2000/78/EG;

Tatbestand

Die Parteien streiten über einen Entschädigungsanspruch des schwerbehinderten Klägers nach § 15 Abs. 2 AGG, dem die Beklagte aus krankheitsbedingten Gründen wegen einer langandauernden Erkrankung gekündigt hat.

Der am .1966 geborene Kläger ist seit dem 01.09.2006 bei der Beklagten als Elektromeister beschäftigt. Seit dem 30.01.2009 ist er als Schwerbehinderter mit einem Grad der Behinderung von 50 anerkannt. Der Kläger ist seit dem 10.03.2008 durchgehend arbeitsunfähig krankgeschrieben und bezieht seit dem 01.02.2009 eine Rente wegen voller Erwerbsminderung, die bis zum 31.12.2013 befristet ist.