LAG Hamm - Urteil vom 08.09.2015
7 Sa 605/15
Normen:
AGG § 15 Abs. 2; AGG § 7 Abs. 1;
Vorinstanzen:
ArbG Siegen, vom 26.03.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 1 Ca 936/14

Diskriminierung eines schwerbehinderten Bewerbers um eine Stelle als Gebietsleiter im Außendienst

LAG Hamm, Urteil vom 08.09.2015 - Aktenzeichen 7 Sa 605/15

DRsp Nr. 2015/18025

Diskriminierung eines schwerbehinderten Bewerbers um eine Stelle als Gebietsleiter im Außendienst

Schreibt ein Arbeitgeber eine Stelle als Gebietsleiter im Außendienst aus, so stellt es kein unübliches und damit das AGG umgehendes Kriterium dar, wenn eine abgeschlossene Berufsausbildung in einem kaufmännischen oder technischen Beruf vorausgesetzt wird. Die Nichtberücksichtigung eines schwerbehinderten Bewerbers stellt daher, auch wenn diese ohne eingehende Begründung erfolgt, keine Diskriminierung dar, wenn dieser nicht über eine abgeschlossene Berufsausbildung verfügt.

Tenor

1.

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Siegen vom 26.03.2015 - 1 Ca 936/14 - wird zurückgewiesen.

2.

Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt der Kläger.

3.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

AGG § 15 Abs. 2; AGG § 7 Abs. 1;

Tatbestand

Die Parteien streiten um einen Anspruch des Klägers gerichtet auf Entschädigung wegen Diskriminierung sowie auf Erstattung vorgerichtlicher Rechtsverfolgungskosten.

Der 1962 in den Niederlanden geborene Kläger, niederländischer Staatsangehöriger, besuchte in den Niederlanden die Grundschule, legte dort 1982 das Abitur ab und absolvierte ein berufsbegleitendes Hochschulstudium in der Fachrichtung Betriebswirtschaft ohne Abschluss. Der Kläger ist anerkannter schwerbehinderter Mensch mit einem GdB von 70.

1. 2.