BAG - Urteil vom 20.01.2016
8 AZR 194/14
Normen:
GG Art. 33 Abs. 2; Richtlinie 2000/78/EG Art. 5; AGG § 1; AGG § 3 Abs. 1 S. 1; AGG § 7 Abs. 1; AGG § 15 Abs. 1; AGG § 15 Abs. 2; AGG § 22; SGB IX § 81 Abs. 1 S. 2 und S. 4 und S. 10; SGB IX § 82 S. 1-3; SGB IX § 95 Abs. 2 S. 1; SGB IX § 99 Abs. 1; ZPO § 253 Abs. 2 Nr. 2; ZPO § 286 Abs. 1;
Fundstellen:
AP AGG § 22 Nr. 12
AUR 2016, 377
BB 2016, 1267
NZA 2016, 681
Vorinstanzen:
LAG Saarland, vom 08.01.2014 - Vorinstanzaktenzeichen 1 Sa 61/12
ArbG Saarbrücken, vom 09.08.2012 - Vorinstanzaktenzeichen 2 Ca 258/11

Diskriminierung eines schwerbehinderten Bewerbers durch Unterlassen der Einladung zur einem VorstellungsgesprächPflicht des öffentlichen Arbeitgebers zur Beteiligung der SchwerbehindertenvertretungWirksamkeit des teilweisen Verzichts der Schwerbehindertenvertretung auf MitwirkungsrechteAnforderungen an den Nachweis einer Verletzung des Gleichbehandlungsgrundsatzes

BAG, Urteil vom 20.01.2016 - Aktenzeichen 8 AZR 194/14

DRsp Nr. 2016/8948

Diskriminierung eines schwerbehinderten Bewerbers durch Unterlassen der Einladung zur einem Vorstellungsgespräch Pflicht des öffentlichen Arbeitgebers zur Beteiligung der Schwerbehindertenvertretung Wirksamkeit des teilweisen Verzichts der Schwerbehindertenvertretung auf Mitwirkungsrechte Anforderungen an den Nachweis einer Verletzung des Gleichbehandlungsgrundsatzes

Orientierungssätze: 1. Die Verletzung der in § 82 Satz 2 SGB IX geregelten Verpflichtung eines öffentlichen Arbeitgebers, eine/n schwerbehinderte/n Bewerber/in zu einem Vorstellungsgespräch einzuladen, begründet grundsätzlich die Vermutung einer Benachteiligung wegen der Behinderung. Diese Pflichtverletzung ist grundsätzlich geeignet, den Anschein zu erwecken, an der Beschäftigung schwerbehinderter Menschen uninteressiert zu sein. 2. Unterlässt es der Arbeitgeber entgegen § 81 Abs. 1, § 95 Abs. 2 SGB IX, die Schwerbehindertenvertretung zu beteiligen, so ist dies nach ständiger Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts ein Indiz iSd. § 22 AGG, das mit überwiegender Wahrscheinlichkeit darauf schließen lässt, dass der schwerbehinderte Bewerber wegen der Behinderung benachteiligt wurde.