LAG Düsseldorf - Urteil vom 28.05.2014
12 Sa 1475/13
Normen:
BetrAVG § 1;
Fundstellen:
BB 2014, 2867
Vorinstanzen:
ArbG Duisburg, vom 09.10.2013 - Vorinstanzaktenzeichen 4 Ca 257/13

Diskriminierung durch VersorgungsordnungGrundsätzen des VertrauensschutzesDiskriminierung wegen TeilzeitbeschäftigungDiskriminierung wegen des Alters

LAG Düsseldorf, Urteil vom 28.05.2014 - Aktenzeichen 12 Sa 1475/13

DRsp Nr. 2014/11081

Diskriminierung durch Versorgungsordnung Grundsätzen des Vertrauensschutzes Diskriminierung wegen Teilzeitbeschäftigung Diskriminierung wegen des Alters

Eine Regelung in einer Versorgungsordnung mit Höchstversorgung begrenzt auf 25 Steigerungsbeträge je anrechenbares Dienstjahr, die dazu führt, dass ein in 25 Jahren erarbeiteter Beschäftigungsgrad von 97,04 % durch Weiterarbeit in Teilzeit kontinuierlich sinkt, ist mit den Grundsätzen des Vertrauensschutzes nicht vereinbar. Es liegt zudem eine unzulässige Diskriminierung wegen der Teilzeitbeschäftigung und wegen des Alters vor.

Tenor

1.

Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Arbeitsgerichts Duisburg vom 09.10.2013 - 4 Ca 257/13 - teilweise abgeändert und festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, dem Kläger bei Eintritt in die Altersrente Leistungen der betrieblichen Altersversorgung nach der Versorgungsordnung der D. bank vom 02.01.1992 i. V. m. der Zusatzvereinbarung unter Berücksichtigung eines Steigerungssatzes für die 25 Jahre und eines Beschäftigungsgrades von 97,04 % zu gewähren.

2.

Die weitergehende Berufung des Klägers wird zurückgewiesen.

3.

Die Kosten des Rechtsstreits werden dem Kläger zu 66 % und der Beklagten zu 34 % auferlegt.

4.

Die Revision wird für die Beklagte zugelassen. Für den Kläger wird die Revision nicht zugelassen.

Normenkette:

BetrAVG § 1;
1. 2. 3.