LAG Köln - Schlussurteil vom 17.01.2020
4 Sa 862/17
Normen:
ArbGG § 61b Abs. 1; KSchG § 1; KSchG § 23 Abs. 1;
Vorinstanzen:
ArbG Köln, vom 28.09.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 6 Ca 1413/17

Diskriminierung des Geschlechts durch KündigungSchwangerschaft als eigentlicher KündigungsgrundMotivbündel bei Kündigungsentschluss des ArbeitgebersDiskriminierung einer schwangeren MitarbeiterinEntlastungsbeweis des Arbeitgebers im Rahmen des § 22 AGGEntschädigung von 4250 Euro wegen Diskriminierung

LAG Köln, Schlussurteil vom 17.01.2020 - Aktenzeichen 4 Sa 862/17

DRsp Nr. 2021/18886

Diskriminierung des Geschlechts durch Kündigung Schwangerschaft als eigentlicher Kündigungsgrund Motivbündel bei Kündigungsentschluss des Arbeitgebers Diskriminierung einer schwangeren Mitarbeiterin Entlastungsbeweis des Arbeitgebers im Rahmen des § 22 AGG Entschädigung von 4250 Euro wegen Diskriminierung

Die Vermutungs- bzw. Indizwirkung des § 22 AGG greift bzgl. einer Diskriminierung wegen des Geschlechts ein, wenn ein Arbeitgeber (Rechtsanwalt) im Nachgang zu einer Kündigung der gekündigten Arbeitnehmerin, die zuvor eine Fehlgeburt hatte, schriftlich mitteilt, dass sie, wenn ihre Lebensplanung schon beim Einstellungsgespräch war, kurzfristig schwanger zu werden, für die zu besetzende Stelle (Dauerarbeitsplatz) nicht in Frage kommt. Eine derartige Äußerung belegt, dass die kurz zuvor ausgesprochene Kündigung wegen befürchteter Beeinträchtigungen des Arbeitsverhältnisses infolge einer zukünftigen Schwangerschaft ausgesprochen wurde. Damit ist das Geschlecht der gekündigten Arbeitnehmerin in diskriminierender Weise Teil des Motivbündels bzgl. des Kündigungsentschlusses. In konkreten Einzelfall gelang dem Arbeitgeber der "Entlastungsbeweis" nicht.

Tenor

1. 2. 3.