ArbG Berlin vom 13.07.2005
86 Ca 24618/04
Normen:
EG-Richtlinie 2000/78/EG; SGB IX § 81 Abs. 2 ;

Diskriminierung; Behinderung; Einstellung; Entschädigungsanspruch Gleichbehandlungsrahmenrichtlinie 2000/78/EG; unmittelbare Anwendung

ArbG Berlin, vom 13.07.2005 - Aktenzeichen 86 Ca 24618/04

DRsp Nr. 2006/27283

Diskriminierung; Behinderung; Einstellung; Entschädigungsanspruch Gleichbehandlungsrahmenrichtlinie 2000/78/EG; unmittelbare Anwendung

1. Eine Bewerberin, die bei der Begründung eines Arbeitsverhältnisses mit einem Arbeitgeber des öffentlichen Dienstes wegen einer Behinderung benachteiligt worden ist, kann sich gegenüber diesem unmittelbar auf die Bestimmungen der Richtlinie 2000/78/EG des Rates zur Festlegung eines allgemeinen Rahmens für die Verwirklichung der Gleichbehandlung in Beschäftigung und Beruf vom 27.11.2000 berufen. 2. Eine Behinderung mit einem Grad von 40 fällt unter den Anwendungsbereich der Richtlinie. 3. Ein mit einer Behinderung verbundenes erhöhtes Krankheitsrisiko kann eine Benachteiligung bei der Begründung eines Arbeitsverhältnisses allenfalls dann i.S.d Art. 4 Abs. 1 der Richtlinie sachlich rechtfertigen, wenn zum Zeitpunkt der Auswahlentscheidung aufgrund konkreter Tatsachen mit hinreichender Sicherheit zu erwarten ist, dass die krankheitsbedingten Ausfallzeiten auf Grund ihrer Dauer und Häufigkeit zu unzumutbaren bzw. unverhältnismäßigen Belastungen des Arbeitgebers führen werden. 4. Die Rechtsfolgen einer Diskriminierung wegen einer Behinderung bei der Begründung eines Arbeitsverhältnisses richten sich nach den vom deutschen Gesetzgeber in den §§ 611 a BGB, 81 Abs. 2 SGB IX aufgestellten allgemeinen Rechtsgrundsätzen.