Die zulässige Berufung bleibt in der Sache ohne Erfolg. Der Kläger kann nicht verlangen, dass die Beklagte aufgrund der ausgebrachten Pfändung bei Fälligkeit Leistungen aus den streitigen Versicherungsverhältnissen an ihn erbringt, soweit die Ansprüche auf Leistungen des Arbeitgebers des Schuldners N. beruhen.
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