LAG Düsseldorf - Urteil vom 17.03.1995
17 Sa 1981/94
Normen:
KSchG § 1 Abs. 2, Abs. 3 § 2 ; TVG § 1 Abs. 1 ; TVG LGS (TV über die Lohn- und Gehaltssicherung für Arbeitnehmer [Arbeiter und Angestellte] der Eisen-, Metall-, Elektro- und Zentralheizungsindustrie NRW) § 8 ;
Fundstellen:
DB 1995, 2224
LAGE § 611 BGB Direktionsrecht Nr. 23
LAGE § 2 KSchG Nr. 16
Vorinstanzen:
ArbG Wuppertal, vom 22.11.1994 - Vorinstanzaktenzeichen 5 Ca 3494/94

Direktionsrecht: tarifvertragliche Erweiterung - Abgrenzung zu Umsetzung

LAG Düsseldorf, Urteil vom 17.03.1995 - Aktenzeichen 17 Sa 1981/94

DRsp Nr. 2002/8671

Direktionsrecht: tarifvertragliche Erweiterung - Abgrenzung zu Umsetzung

1. § 8 TV über die Lohn- und Gehaltssicherung für Arbeitnehmer (Arbeiter und Angestellte) der Eisen-, Metall-, Elektro- und Zentralheizungsindustrie NRW (TV LGS), wonach "jeder Arbeitnehmer verpflichtet ist, andere ihm zumutbare Arbeiten zu übernehmen", berechtigt den Arbeitgeber nicht, einseitig kraft Direktionsrechts einem Arbeitnehmer tariflich niedriger vergütete Arbeit zuzuweisen. 2. Eine solche "Umsetzung" lässt das allgemeine Direktionsrecht nicht zu (ständige Rechtsprechung des BAG, vgl. BAG, Urteil vom 27.03.1980, 2 AZR 506/78 = AP Nr. 26 zu § 611 BGB Direktionsrecht). 3. Ungeachtet der Frage, ob eine tarifvertragliche Erweiterung des Direktionsrechts überhaupt zulässig ist, ist § 8 TV LGS Metall NRW schon nicht dahingehend auszulegen, daß die Tarifnorm das allgemeine Direktionsrecht erweitert. Selbst wenn dies unterstellt würde, könnte sich der Arbeitgeber darauf nicht stützen, weil eine solche Erweiterung des Direktionsrechts als Umgehung von § 2 KSchG i.V. mit § 1 Abs. 2 und 3 KSchG jedenfalls nichtig ist - entgegen BAG, Urteil vom 31.03.1983 - 2 AZR 398/81 (n.v.) und Urteile vom 22.05.1985 - 4 AZR 88/84 = AP Nr. 6 zu § 1 TVG Tarifverträge - Bundesbahn und 4 AZR 427/83 = AP Nr. 7 zu § 1 TVG Tarifverträge -Bundesbahn.

Normenkette:

KSchG § 1 Abs. 2, Abs. 3 § 2 ; TVG § 1 Abs. 1 ;