Die Parteien streiten darüber, inwieweit die beklagte Stadt verpflichtet ist, den Kläger mit der Abwesenheitsvertretung ihres Abteilungsleiters I, Allgemeine Verwaltung, zu betrauen.
Der 1951 geborene Kläger ist seit September 1966 bei der Beklagten als Verwaltungsangestellter beschäftigt. Seit 1. Juli 1986 ist er in die Vergütungsgruppe IV a des Bundes-Angestelltentarifvertrages (
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