LAG Frankfurt/Main - Urteil vom 17.01.2012
15 Sa 549/11
Normen:
GewO § 106; SGB IX § 83;
Vorinstanzen:
ArbG Frankfurt/Main, vom 23.02.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 7 Ca 6442/10

Direktionsrecht des Arbeitgebers; Zuweisung zu einer bestimmten Schichtgruppe

LAG Frankfurt/Main, Urteil vom 17.01.2012 - Aktenzeichen 15 Sa 549/11

DRsp Nr. 2012/8530

Direktionsrecht des Arbeitgebers; Zuweisung zu einer bestimmten Schichtgruppe

Eine vom Direktionsrecht gedeckte Umsetzung innerhalb eines Schichtsystems bei gleichbleibenden Aufgaben verstößt auch nicht gegen eine Integrationsvereinbarung; kollektivrechtlicher Vertrag eigener Art

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitgerichts Frankfurt am Main vom 23. Februar 2011 - 7 Ca 6442/10 - wird auf Kosten des Klägers zurückgewiesen.

Die Revision wird zugelassen.

Normenkette:

GewO § 106; SGB IX § 83;

Tatbestand:

Die Parteien streiten auch im Berufungsrechtszug um die Zuweisung des Klägers zu einer bestimmten Schichtgruppe.

Die Beklagte ist die Betreiberin des A. In ihrem Betrieb ist ein Betriebsrat gebildet. Das Amt des Schwerbehindertenvertreters nimmt der Arbeitnehmer B wahr.

Mit dem Schwerbehindertenvertreter hat die Beklagte am 30. Juni 2006 eine Integrationsvereinbarung geschlossen. Diese Integrationsvereinbarung enthält unter Ziffer 7 mit der Überschrift "Schlusserklärung, Laufzeit" im ersten Absatz folgende Regelung: