Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitgerichts Frankfurt am Main vom 23. Februar 2011 -
Die Revision wird zugelassen.
Die Parteien streiten auch im Berufungsrechtszug um die Zuweisung des Klägers zu einer bestimmten Schichtgruppe.
Die Beklagte ist die Betreiberin des A. In ihrem Betrieb ist ein Betriebsrat gebildet. Das Amt des Schwerbehindertenvertreters nimmt der Arbeitnehmer B wahr.
Mit dem Schwerbehindertenvertreter hat die Beklagte am 30. Juni 2006 eine Integrationsvereinbarung geschlossen. Diese Integrationsvereinbarung enthält unter Ziffer 7 mit der Überschrift "Schlusserklärung, Laufzeit" im ersten Absatz folgende Regelung:
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