LAG Schleswig-Holstein - Urteil vom 12.02.2002
5 Sa 409 c/01
Normen:
BGB § 315 Abs. 3 ; BGB § 611 ; BAT § 8 ;
Fundstellen:
AuA 2003, 47
DB 2002, 1056
Vorinstanzen:
ArbG Lübeck, vom 17.05.2001 - Vorinstanzaktenzeichen 2 Ca 871 b/01

Direktionsrecht; billiges Ermessen; Mitarbeiterkonflikt; Umsetzung; Diskriminierung; Verletzung des Persönlichkeitsrechts

LAG Schleswig-Holstein, Urteil vom 12.02.2002 - Aktenzeichen 5 Sa 409 c/01

DRsp Nr. 2003/5095

Direktionsrecht; billiges Ermessen; Mitarbeiterkonflikt; Umsetzung; Diskriminierung; Verletzung des Persönlichkeitsrechts

»1. Es ist grundsätzlich Sache des Arbeitgebers, zu entscheiden, wie er auf Konfliktlagen unter Arbeitnehmern reagieren will, ohne dass es auf die Ursachen des Konflikts und die Schuldfrage ankommt. Es obliegt seiner freien unternehmerischen Entscheidung, die aus seiner Sicht zur Konfliktlösung und Wiederherstellung eines guten Betriebsklimas unter Berücksichtigung der betrieblichen Erfordernisse und der Interessen aller Arbeitnehmer geeigneten Maßnahmen zu ergreifen. 2. Bei der zu treffenden personellen Maßnahme hat der Arbeitgeber gemäß § 315 Abs. 3 BGB nicht nur die Interessen der unmittelbar am Konflikt beteiligten Arbeitnehmer, sondern auch die Interessen der übrigen Arbeitnehmer, die von der Maßnahme betroffen sind, als auch seine Prognoseentscheidung über die Erfolgsaussichten der zu treffenden Maßnahme im Hinblick auf die Konfliktlösung zu berücksichtigen. 3. Im Rahmen des Direktionsrechts kann der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer auch neue Aufgaben zuweisen, sofern sie dem Berufsbild und den Merkmalen der Vergütungsgruppe entsprechen. Dies gilt erst recht, wenn die Umsetzung auf eine neue Stelle angeordnet wird, um auf immer wieder auftretende Auseinandersetzungen zwischen Arbeitnehmern zu reagieren.