LAG Baden-Württemberg - Schlussurteil vom 17.06.2024
4 Sa 6/18
Normen:
OR Art. 324 Abs. 1; OR Art. 337c Abs. 1; OR Art. 127; OR Art. 60 Abs. 1; OR Art. 128 Nr. 3;
Vorinstanzen:
ArbG Stuttgart, vom 22.11.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 29 Ca 1854/17
LAG Baden-Württemberg, vom 15.08.2018 - Vorinstanzaktenzeichen 4 Sa 6/18

Direkte Zahlungsansprüche aufgrund einer Patronatserklärung gegen eine kanadische Gesellschaft wegen nicht erfüllter Ansprüche aus einem Arbeitsverhältnis zu einer insolventen Schweizer Gesellschaft

LAG Baden-Württemberg, Schlussurteil vom 17.06.2024 - Aktenzeichen 4 Sa 6/18

DRsp Nr. 2024/8854

Direkte Zahlungsansprüche aufgrund einer Patronatserklärung gegen eine kanadische Gesellschaft wegen nicht erfüllter Ansprüche aus einem Arbeitsverhältnis zu einer insolventen Schweizer Gesellschaft

1. Fortgang nach BAG 29. März 2023 (5 AZR 55/19). 2. Wurde nach einer von einem deutschen Gericht rechtskräftig für unwirksam erachteteten außerordentlichen Kündigung das Arbeitsverhältnis zwischen den Vertragsparteien entgegen den Grundsätzen des schweizerischen Rechts nicht aufgelöst, bedarf es zur Begründung von Annahmeverzugsansprüchen nach Art. 324 Abs. 1 OR (Schweizerisches Obligationenrecht) keines tatsächlichen oder ausdrücklichen Angebots der Arbeitskraft. 3. Die Ersatzansprüche nach Art. 337c Abs. 1 OR und auch die Entschädigungsansprüche nach Art. 337c Abs. 3 OR verjähren erst mit Ablauf der zehnjährigen Regelverjährungsfrist des Art. 127 OR und nicht bereits nach drei Jahren gem. Art. 60 Abs. 1 OR oder nach fünf Jahren gem. Art. 128 Nr. 3 OR.

Tenor

I. Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Arbeitsgerichts Stuttgart vom 22. November 2017 (29 Ca 1854/17) über die bereits gem. Nr. I.5. des Urteils des Landesarbeitsgerichts Baden-Württemberg vom 15. August 2018 (4 Sa 6/18) rechtskräftig erfolgte Abänderung hinaus wie folgt abgeändert.

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