BAG - Urteil vom 18.11.2008
3 AZR 970/06
Normen:
AGG § 1; AGG § 3; AGG § 7; AGG § 19 Abs. 1 Nr. 2; BetrAVG § 1b Abs. 3; BGB § 280; BGB § 307; BGB § 315; GG Art. 2; GG Art. 14; HGB § 341f; RL 2000/78/EG des Rates (vom 27. November 2000) zur Festlegung eines allgemeinen Rahmens für die Verwirklichung der Gleichbehandlung in Beschäftigung und Beruf Art. 1; VAG § 21; VAG § 37; VAG § 38; VAG § 53c; VAG Anlage D; VVG § 153;
Fundstellen:
AP Nr. 6 zu § 242 BGB Ruhegehalt - Pensionskassen
AuA 2010, 377
BB 2009, 1192
DB 2009, 1414
Vorinstanzen:
LAG Baden-Württemberg, vom 28.06.2006 - Vorinstanzaktenzeichen 13 Sa 80/05
ArbG Karlsruhe, vom 07.07.2005 - Vorinstanzaktenzeichen 4 Ca 67/05

Direktanspruch gegen eine Pensionskasse; Voraussetzungen für den Anspruch auf Überschussbeteiligung

BAG, Urteil vom 18.11.2008 - Aktenzeichen 3 AZR 970/06

DRsp Nr. 2009/6012

Direktanspruch gegen eine Pensionskasse; Voraussetzungen für den Anspruch auf Überschussbeteiligung

1. Zwar kann eine Pensionskasse grundsätzlich Gegner direkter Ansprüche der Versorgungsberechtigten sein (§ 1b Abs. 3 BetrAVG); im Grundsatz muss sie jedoch nur Leistungen erbringen, zu denen sie sich in ihrer Satzung verpflichtet hat. 2. a) Bei einem Gewinnzuschlag handelt es sich um eine über die Garantieleistungen hinausgehende Leistung, die nur aus Überschüssen der Pensionskasse erbracht werden kann. b) Der weitere Überschuss, aus dem gegebenenfalls ein Gewinnzuschlag zu zahlen wäre, der Überschuss, der verbleibt, nachdem der Deckungsrückstellung die sich aus den versicherungsmathematischen Gutachten jeweils ergebenden Beträge zugewiesen und ggf. der Verlustrücklage die erforderlichen Beträge zugeführt wurden, ist von der Mitgliederversammlung satzungsgemäß zu verwenden; ist diese Verwendung bedenkfrei erfolgt, besteht kein Anspruch auf einen Gewinnzuschlag.

1. Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Landesarbeitsgerichts Baden-Württemberg - Kammern Mannheim - vom 28. Juni 2006 - 13 Sa 80/05 - wird zurückgewiesen.

2. Der Kläger hat die Kosten der Revision zu tragen.

Von Rechts wegen!

Normenkette:

AGG § 1; AGG § 3; AGG § 7; AGG § 19 Abs. 1 Nr. 2; BetrAVG § 1b Abs. 3; BGB § 280; BGB § 307; BGB § 315; GG Art. 2; GG Art. 14; HGB § 341f;