1. Auf die Berufung der Arrestklägerin wird das Urteil des Arbeitsgerichts Bonn vom 29.04.2009 -
a) Gegen den Arrestbeklagten wird wegen eines Rückforderungs- und Schadensersatzanspruchs der Arrestklägerin in Höhe von 355.000,00 - nebst Zinsen i. H. v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz p. a. seit dem 18.02.2004 i. H. v. 25.000,00 -, seit dem 20.05.2005 auf einen weiteren Betrag i. H. von 150.000,00 - und seit dem 07.12.2005 auf einen weiteren Betrag in Höhe von 180.000,00 - der dingliche Arrest in das gesamte Vermögen des Arrestbeklagten angeordnet.
b) Die Vollziehung des Arrestes wird durch Hinterlegung eines Betrages in Höhe von 456.748,52 - durch den Arrestbeklagten gehemmt.
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