LAG Köln - Urteil vom 02.11.2009
2 SaGa 8/09
Normen:
ZPO § 916; ZPO § 917; StPO § 111d; StPO § 111h;
Vorinstanzen:
ArbG Bonn, vom 29.04.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 1 Ga 26/09

Dinglicher Arrest zur Sicherung der Rückzahlung beiseitegeschaffter Vorschüsse nach staatsanwaltschaftlicher Zwischensicherung

LAG Köln, Urteil vom 02.11.2009 - Aktenzeichen 2 SaGa 8/09

DRsp Nr. 2010/1475

Dinglicher Arrest zur Sicherung der Rückzahlung beiseitegeschaffter Vorschüsse nach staatsanwaltschaftlicher Zwischensicherung

Ist das Vermögen eines Beschuldigten bereits nach § 111 ff StPO beschlagnahmt, reicht es zur Begründung des Rechtsschutzinteresses aus, dass der Arrest nach § 111 ff StPO durch einen zivilrechtlichen Arrestanspruch abgelöst werden soll. Eilbedürftigkeit ist regelmäßig nicht mehr gegeben und auch nicht erforderlich, da bereits eine vorläufige Sicherung stattgefunden hat. Es gilt die Vermutung, dass wer das Vermögen eines anderen vorsätzlich geschädigt hat, sich auch der Rückzahlung der Beträge entziehen wird.

Tenor

1. Auf die Berufung der Arrestklägerin wird das Urteil des Arbeitsgerichts Bonn vom 29.04.2009 - 1 Ga 26/09 - abgeändert:

a) Gegen den Arrestbeklagten wird wegen eines Rückforderungs- und Schadensersatzanspruchs der Arrestklägerin in Höhe von 355.000,00 - nebst Zinsen i. H. v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz p. a. seit dem 18.02.2004 i. H. v. 25.000,00 -, seit dem 20.05.2005 auf einen weiteren Betrag i. H. von 150.000,00 - und seit dem 07.12.2005 auf einen weiteren Betrag in Höhe von 180.000,00 - der dingliche Arrest in das gesamte Vermögen des Arrestbeklagten angeordnet.

b) Die Vollziehung des Arrestes wird durch Hinterlegung eines Betrages in Höhe von 456.748,52 - durch den Arrestbeklagten gehemmt.