Auf die Berufung des beklagten Landes wird das Urteil des Arbeitsgerichts Frankfurt am Main vom 12. März 2013 - Aktenzeichen 8 Ca 4803/12 - abgeändert und die Klage abgewiesen.
Der Kläger hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Die Parteien streiten im Berufungsrechtszug allein noch über die Frage, ob Ansprüche des Klägers auf Zahlung weiterer Differenzvergütung wegen Altersdiskriminierung durch die Vergütung des
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