LAG Frankfurt/Main - Urteil vom 30.10.2013
2 Sa 587/13
Normen:
ZPO § 313 Abs. 3;
Vorinstanzen:
ArbG Fulda - 1 Ca 556/12 - 13.03.2013,

Differenzvergütung wegen AltersdiskriminierungVerfall eines AnspruchsSchriftliche Geltendmachung

LAG Frankfurt/Main, Urteil vom 30.10.2013 - Aktenzeichen 2 Sa 587/13

DRsp Nr. 2014/7448

Differenzvergütung wegen AltersdiskriminierungVerfall eines AnspruchsSchriftliche Geltendmachung

1. Eine bereits zuvor erfolgte schriftliche Geltendmachung wahrt nicht die Ausschlussfrist des § 70 Satz 1 BAT für nachher infolge einer Höhergruppierung aufgrund dauerhafter Übertragung höherwertiger Tätigkeiten entstehende Vergütungsansprüche. 2. Es fehlen die Voraussetzungen für "denselben Sachverhalt" iSd. § 70 Satz 2 BAT, da nach einer Höhergruppierung von keiner unveränderten rechtlichen oder tatsächlichen Lage auszugehen ist.

Auf die Berufung des beklagten Landes wird das Urteil des Arbeitsgerichts Frankfurt am Main vom 12. März 2013 - Aktenzeichen 8 Ca 4803/12 - abgeändert und die Klage abgewiesen.

Der Kläger hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

ZPO § 313 Abs. 3;

Tatbestand:

Die Parteien streiten im Berufungsrechtszug allein noch über die Frage, ob Ansprüche des Klägers auf Zahlung weiterer Differenzvergütung wegen Altersdiskriminierung durch die Vergütung des BAT nach Lebensaltersstufen für die Zeit vom 1. Dezember 2008 bis 31. Dezember 2009 verfallen sind.