LAG Berlin-Brandenburg - Urteil vom 22.08.2012
4 Sa 960/12
Normen:
TVG § 2 Abs. 3; BGB § 611 Abs. 1;
Vorinstanzen:
ArbG Cottbus, vom 12.04.2012 - Vorinstanzaktenzeichen 11 Ca 10680/11

Differenzlohnklage eines Leiharbeitnehmers aufgrund Unwirksamkeit der von der Tarifgemeinschaft Christliche Gewerkschaften Zeitarbeit und Personalserviceagenturen abgeschlossenen Tarifverträge

LAG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 22.08.2012 - Aktenzeichen 4 Sa 960/12

DRsp Nr. 2013/3269

Differenzlohnklage eines Leiharbeitnehmers aufgrund Unwirksamkeit der von der Tarifgemeinschaft Christliche Gewerkschaften Zeitarbeit und Personalserviceagenturen abgeschlossenen Tarifverträge

1. Der gute Glaube an die Tariffähigkeit einer Vereinigung wird nicht geschützt (im Anschluss an BAG 15. November 2006 - 10 AZR 665/05 - AP Nr. 34 zu § 4 TVG Tarifkonkurrenz = EzA § 4 TVG Bauindustrie Nr. 131). Die fehlende Tariffähigkeit einer Koalition führt deswegen grundsätzlich zu einer anfänglichen Unwirksamkeit des von der nicht tariffähigen Koalition abgeschlossenen Tarifvertrags. 2. Es kann offen bleiben, ob im Hinblick auf Rückabwicklungsschwierigkeiten entsprechend der zu fehlerhaften Gesellschaft und dem fehlerhaften Arbeitsverhältnis entwickelten Grundsätzen auch eine ex nunc Wirkung bei Feststellung der Unwirksamkeit eines Tarifvertrags in Betracht kommt. Zumindest dann, wenn Abwicklungsschwierigkeiten ersichtlich ausscheiden, ist die Annahme einer ex-nunc Wirkung trotz bereits fehlenden wirksamen Zustandekommens eines Tarifvertrags nicht begründbar.