LAG Niedersachsen - Urteil vom 25.01.2013
6 Sa 737/12
Normen:
AÜG § 10 Abs. 4 S. 1; BGB § 611 Abs. 1;
Fundstellen:
ArbRB 2013, 143
Vorinstanzen:
ArbG Osnabrück, vom 09.05.2012 - Vorinstanzaktenzeichen 2 Ca 343/11

Differenzlohnklage eines Leiharbeitnehmers aufgrund Nichtigkeit der von den Christlichen Gewerkschaften Zeitarbeit abgeschlossenen Tarifverträge; Vergütungsanspruch bei fehlender Stammbelegschaft im Aufgabengebiet des Leiharbeiters

LAG Niedersachsen, Urteil vom 25.01.2013 - Aktenzeichen 6 Sa 737/12

DRsp Nr. 2013/3075

Differenzlohnklage eines Leiharbeitnehmers aufgrund Nichtigkeit der von den Christlichen Gewerkschaften Zeitarbeit abgeschlossenen Tarifverträge; Vergütungsanspruch bei fehlender Stammbelegschaft im Aufgabengebiet des Leiharbeiters

1. Die einzelvertragliche Ermächtigung des Arbeitgebers, einseitig den im Arbeitsverhältnis maßgeblichen Tarifvertrag zu ändern, stellt eine unzulässige Benachteiligung des Arbeitnehmers dar und ist gem. § 308 Nr. 4 BGB unwirksam. 2. Die richtlinienkonforme Auslegung von § 10 Abs. 4 S. 1 AÜG ergibt, dass dann, wenn der Entleiherbetrieb im Aufgabengebiet des Leiharbeiters keine eigenen Stammkräfte, sondern ausschließlich Leiharbeitnehmer einsetzt, der Leiharbeitnehmer die Vergütung beanspruchen kann, die für ihn gelten würde, wenn er beim Entleiher für die gleiche Aufgabe eingestellt worden wäre.

Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts C-Stadt vom 09.05.2012 - 2 Ca 343/11 - wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Berufungsverfahrens hat die Beklagte zu tragen.

Die Revision wird zugelassen.

Normenkette:

AÜG § 10 Abs. 4 S. 1; BGB § 611 Abs. 1;

Tatbestand:

Die Parteien streiten über Entgeltansprüche aus dem Gesichtspunkt des "Equal-Pay" für den Zeitraum vom 01.01.2008 bis 30.04.2011.