LAG Berlin-Brandenburg - Urteil vom 10.09.2013
7 Sa 378/13
Normen:
AÜG § 9 Nr. 2; BGB § 307 Abs. 1 S. 2; BGB § 611 Abs. 1;
Vorinstanzen:
ArbG Berlin, vom 22.01.2013 - Vorinstanzaktenzeichen 36 Ca 12079/11

Differenzlohnanspruch eines Leiharbeitnehmers bei höherwertiger Beschäftigung

LAG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 10.09.2013 - Aktenzeichen 7 Sa 378/13 - Aktenzeichen 7 Sa 808/13

DRsp Nr. 2014/4334

Differenzlohnanspruch eines Leiharbeitnehmers bei höherwertiger Beschäftigung

1. Anwendungsfall des equal-pay Anspruchs 2. Wird ein Leiharbeitnehmer von der Entleiherin höherwertig eingesetzt als dies nach dem Überlassungsvertrag vereinbart war, steht dies dem Anspruch des Arbeitnehmers auf gleiches Arbeitsentgelt nicht entgegen. Maßgeblich für den equal-pay-Anspruch ist allein, ob der Kläger, wenn er bei der Entleiherin eingestellt worden wäre, einen Anspruch auf Vergütung nach der geltend gemachten Vergütungsgruppe gehabt hätte. Nach dem bei der Entleiherin geltenden Tarifvertrag hat der Arbeitnehmer aber bei einer auf Dauer übertragenen höherwertigen Tätigkeit Anspruch auf entsprechende Eingruppierung. 3. Zu einer intransparenten und einseitigen vertraglichen Ausschlussfrist.

I. Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Arbeitsgerichts Berlin vom 22.01.2013 - 36 Ca 12079/11 - teilweise abgeändert und zur Klarstellung wie folgt gefasst:

1. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 33.772,53 Euro brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz auf einen Bruttobetrag

von 6.534,39 Euro seit dem 1.6.2008,

aus weiteren 938,83 Euro brutto seit dem 21.06.2008,

aus weiteren 1.215,77 Euro brutto seit dem 01.08.2008,

aus weiteren 1.516,62 Euro brutto seit dem 21.09.2008,