1. Die Berufung des Klägers gegen das Endurteil des Arbeitsgerichts München (Az.: 26 Ca 11119/12) vom 17.10.2013 wird auf Kosten des Klägers, soweit der Kläger die Berechnung des BeE Gehaltes insgesamt als Bruttobetrag geltend macht, als unzulässig verworfen, im Übrigen zurückgewiesen.
2. Die Revision wird, soweit die Berufung nicht unzulässig war, zugelassen.
Die Parteien streiten über Zahlungsansprüche wegen zu niedrig bezahlter Entgelte bzw. Abfindungszahlungen sowie Zahlung einer erhöhten "Sprinterprämie" im Zusammenhang mit einem Ergänzungstransfer- und Sozialtarifvertrag.
Die Klagepartei war bei der Beklagten zu 2) (früher firmierend unter F. GmbH & Co. KG) bzw. deren Rechtsvorgängerin seit dem 01.11.1997 beschäftigt. Ihr Verdienst lag zuletzt bei monatlich € 6.349,42 brutto. Die Klagepartei war am 23.03.2012 nicht Mitglied der IG Metall. Sie ist später in die Gewerkschaft eingetreten. Die Beklagte zu 1) ist eine im Rahmen von Personalabbaumaßnahmen gebildete Transfergesellschaft.
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