Die am 6. Juli 1939 geborene Klägerin ist seit dem 1. April 1974 bei der Beklagten bzw. deren Rechtsvorgängerin als Reinigungskraft beschäftigt. Nach einer anfänglichen Wochenarbeitszeit von 22 Stunden ist sie seit dem 1. August 1979 mit einer wöchentlichen Arbeitszeit von 30 Stunden tätig.
Auf das Arbeitsverhältnis der Parteien findet kraft beiderseitiger Tarifbindung der Tarifvertrag für die Arbeiter der Deutschen Bundespost (TV Arb) Anwendung. § 26 a Abs. 1 TV Arb lautet wie folgt:
"Unkündbar ist ein ständiger Arbeiter, wenn er als
a) vollbeschäftigter Arbeiter eine Dienstzeit von 25 Jahren,
b) vollbeschäftigter Arbeiter nach Vollendung des 40. Lebensjahres eine Postdienstzeit von 15 Jahren,
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