ArbG Chemnitz, vom 14.02.2001 - Vorinstanzaktenzeichen 8 Ca 4653/00
Dienstzeitberechnung durch das vormalige Staatliche Schulamt Chemnitz/Bindung der Stadt Chemnitz hieran nach Schulträgerwechsel
LAG Chemnitz, Urteil vom 20.03.2002 - Aktenzeichen 2 Sa 474/01
DRsp Nr. 2003/4649
Dienstzeitberechnung durch das vormalige Staatliche Schulamt Chemnitz/Bindung der Stadt Chemnitz hieran nach Schulträgerwechsel
»1. § 64 Abs. 1 Satz 1 des Schulgesetzes für den Freistaat Sachsen vom 3. Juli 1991 (GVBl. S. 213, geändert durch Gesetz vom 19. August 1993 [GVBl. S. 688] und durch Gesetz vom 15. Juli 1994 [GVBl. S. 143] - SchulG), wonach Schulträger mit Wirkung vom 1. August 1995 in die Rechte und Pflichten eines Arbeitgebers aus den zwischen dem Freistaat Sachsen und dem medizinisch-therapeutischen Personal an Förderschulen und Einrichtungen nach § 13 Abs. 4 und § 16 Abs. 2 und 3SchulG, dem Personal an Internaten und Kindergärten nach § 13 Abs. 2 und 4SchulG i.d.F. vom 3. Juli 1991 und dem sonstigen Personal nach § 16 Abs. 2 und 3SchulG bestehenden Verträgen eingetreten sind, war nicht verfassungswidrig.
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