Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Bonn vom 12.05.2009 in Sachen
Auf die Berufung des Beklagten hin wird das Urteil des Arbeitsgerichts Bonn vom 12.05.2009 in Sachen
Der gegen die Abmahnung vom 17.03.2009, betreffend die Rufumleitung einer Telefonnummer des Beklagten, gerichtete Klageantrag wird abgewiesen.
Die weitergehende Berufung wird zurückgewiesen.
Von den Kosten des Rechtsstreits werden dem Kläger
20 %, dem Beklagten 80 % auferlegt.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Die Parteien streiten im fortbestehenden Arbeitsverhältnis um Ansprüche auf die und aus der Überlassung eines Dienstfahrzeuges zur Privatnutzung, die korrekte Vergütung für die Monate Januar und Februar 2009 sowie die Forderung des Klägers auf Entfernung diverser Abmahnungen aus März und April 2009 aus seiner Personalakte.
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