Die Parteien streiten darüber, ob der Kläger zum beklagten Land in einem unbefristeten Arbeitsverhältnis mit den Aufgaben eines nach der Besoldungsgruppe C 3
Am 17.07.2002 unterschrieb der Kläger eine ihm von der Beklagten vorgelegte "Erklärung", in der es am Schluss heißt:
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