LAG Düsseldorf - Urteil vom 08.07.2004
11 Sa 544/04
Normen:
TzBfG § 17 Satz 1 ; HG NRW § 49 Abs. 3 ;
Vorinstanzen:
ArbG Düsseldorf, vom 13.02.2004 - Vorinstanzaktenzeichen 1 Ca 3416/03

Dienstverhältnis eines Vertretungsprofessors an einer nordrhein-westfälischen Hochschule

LAG Düsseldorf, Urteil vom 08.07.2004 - Aktenzeichen 11 Sa 544/04

DRsp Nr. 2004/15878

Dienstverhältnis eines Vertretungsprofessors an einer nordrhein-westfälischen Hochschule

»1. Der Bestand eines Arbeitsverhältnisses im Zeitpunkt des Abschlusses eines befristeten Arbeitsvertrags und darüber hinaus bis zum vereinbarten Befristungsende ist Voraussetzung für die Feststellung nach § 17 Satz 1 TzBfG, dass das Arbeitsverhältnis nicht durch die streitbefangene Befristungsabrede beendet worden ist (vgl. zu § 4 Satz 1 KSchG a. F. BAG 27.09.2001 - 2 AZR 389/00 - EzA § 322 ZPO Nr. 13). 2. Sieht das Hochschulrecht , wie hier § 49 Abs. 3 HG NRW, keine Bindung im Hinblick auf die dienstrechtliche Gestaltung für eine Vertretungsprofessur vor, ist sowohl der Abschluss eines privatrechtlichen Vertrages als auch die Begründung eines öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnisses zulässig (wie BAG 25.02.2004 - 5 AZR 62/03 - für das thüringische Hochschulrecht).«

Normenkette:

TzBfG § 17 Satz 1 ; HG NRW § 49 Abs. 3 ;

Tatbestand:

Die Parteien streiten darüber, ob der Kläger zum beklagten Land in einem unbefristeten Arbeitsverhältnis mit den Aufgaben eines nach der Besoldungsgruppe C 3 BBesO C vergüteten Universitätsprofessors steht.

Am 17.07.2002 unterschrieb der Kläger eine ihm von der Beklagten vorgelegte "Erklärung", in der es am Schluss heißt: