LAG Rheinland-Pfalz - Urteil vom 04.08.2016
5 Sa 54/16
Normen:
HGB § 84 Abs. 1 S. 2; HGB § 84 Abs. 2; BGB § 611 Abs. 1; ZPO § 256 Abs. 1; VO (EU) 492/2011 vom 05.04.2011 Art. 7 Abs. 1;
Vorinstanzen:
ArbG Mainz, vom 23.12.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 4 Ca 1344/15

Dienstverhältnis eines HandelsvertretersUnbegründete Feststellungsklage zur Arbeitnehmereigenschaft bei unerheblichen Darlegungen des Handelsvertreters zur vertraglichen Ausgestaltung der Einarbeitungszeit

LAG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 04.08.2016 - Aktenzeichen 5 Sa 54/16

DRsp Nr. 2016/16921

Dienstverhältnis eines Handelsvertreters Unbegründete Feststellungsklage zur Arbeitnehmereigenschaft bei unerheblichen Darlegungen des Handelsvertreters zur vertraglichen Ausgestaltung der Einarbeitungszeit

1. Kann die vertraglich vereinbarte Tätigkeit typologisch sowohl in einem Arbeitsverhältnis als auch selbständig erbracht werden, ist die Entscheidung der Vertragspartner für einen bestimmten Vertragstypus im Rahmen der bei jeder Statusbeurteilung erforderlichen Gesamtabwägung aller Umstände des Einzelfalls zu berücksichtigen. 2. Eine als „Handelsvertretervertrag“ bezeichnete Vereinbarung, in der für eine Vertragspartei der Begriff „selbständiger und freier Handelsvertreter“ gewählt wird, und die neben der Provisionsregelung weder Vorgaben zur wöchentlichen Arbeitszeit noch zu Beginn und Ende der täglichen Arbeitszeit enthält, begründet kein Arbeitsverhältnis. 3. Der Umstand, dass ein Handelsvertreter in einer dreimonatigen Einarbeitungszeit gewissen Anwesenheitspflichten unterliegt und einen anderen Außendienstvertreter zu den Kundenterminen begleitet, weist nicht auf einen arbeitsvertraglichen Inhalt der vertraglichen Beziehungen hin; eine Einarbeitungszeit gibt dem Vertragsverhältnis nicht das „Gepräge“.

Tenor

1. 2.