LAG Köln - Urteil vom 13.06.2000
13 (2) Sa 480/00
Normen:
BGB § 242, § 315 ; BPersVG § 75 ; GG Art. 3, Art. 65 S. 2; Umzugs-TV;
Vorinstanzen:
ArbG Bonn, vom 09.02.2000 - Vorinstanzaktenzeichen 2 Ca 3408/99

Dienststelle: Verlegung, Folgepflicht des Arbeitnehmers - Direktionsrecht - Gleichbehandlungsgrundsatz

LAG Köln, Urteil vom 13.06.2000 - Aktenzeichen 13 (2) Sa 480/00

DRsp Nr. 2000/10270

Dienststelle: Verlegung, Folgepflicht des Arbeitnehmers - Direktionsrecht - Gleichbehandlungsgrundsatz

»1. Ein Anspruch der Arbeitnehmer des einfachen und mittleren Dienstes auf eine dauerhafte Tätigkeit in Bonn wird durch die so genannte Personalwirtschaftliche Gesamtkonzeption der Bundesregierung nicht begründet. Ein derartiger Anspruch kann unter Umständen im Wege der Selbstbindung der Verwaltung entstehen, wenn dahingehende Verwaltungsvorschriften oder sonstige Erklärungen mit Anordnungs- bzw. Nomcharakter vorliegen, woran es im Streitfall allerdings fehlt. 2. Die Reichweite des Gleichbehandlungsgrundsatzes im ministeriellen Bereich bleibt unentschieden, da die aus Art. 65 Satz 2 GG folgende Ressortkompetenz der Bundesminister jedenfalls ein sachliches Differenzierungskriterium für eine unterschiedliche Behandlung zwischen den Belegschaften der Ministerien darstellt.