LAG Rheinland-Pfalz - Beschluss vom 12.10.2012
6 TaBV 2/12
Normen:
BPersVG § 75 Abs. 1 Nr. 3; NATO-TrStatZAbk Art. 56 Abs. 9;
Vorinstanzen:
ArbG Kaiserslautern, vom 08.12.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 3 BV 11/11

Dienststelle; Festlegung; Stationierungsstreitkräfte; Versetzung

LAG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 12.10.2012 - Aktenzeichen 6 TaBV 2/12

DRsp Nr. 2013/177

Dienststelle; Festlegung; Stationierungsstreitkräfte; Versetzung

Für die Beurteilung der Frage, ob ein Versetzung vorliegt, ist die organisatorische Betrachtungsweise entscheidend. Die auf bloßen Zweckmäßigkeitsüberlegungen im Zusammenhang mit der Bildung von Personalvertretungen beruhenden Dienststellenfestlegungen schlagen auf die Abgrenzung der Mitbestimmungstatbestände der Versetzung, Abordnung oder Umsetzung nicht durch.

Tenor

Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Kaiserslautern vom 8.12.2011, AZ: 3 BV 11/11, wird zurückgewiesen.

Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.

Normenkette:

BPersVG § 75 Abs. 1 Nr. 3; NATO-TrStatZAbk Art. 56 Abs. 9;

Gründe

I. Die Beteiligten streiten über Mitbestimmungsrechte bei der Bildung von Dienststellen nach Abs. 1 Satz 1 des Unterzeichnungsprotokolls nachfolgend - UP - zu Art. 56 Abs. 9 des Zusatzabkommens zum NATO-Truppenstatut - nachfolgend ZA-NTS.