LAG Berlin - Beschluss vom 11.11.2005
2 TaBV 1134/05
Normen:
ZPO § 256 ; BetrVG § 23 Abs. 3 § 87 Abs. 1 Nr. 1, 3 ; ArbGG § 2 a Nr. 1 ;
Fundstellen:
NJ 2006, 288
Vorinstanzen:
ArbG Berlin, vom 03.05.2005 - Vorinstanzaktenzeichen 5 BV 17190/04

Dienstreise keine mitbestimmungspflichtige Arbeitszeit

LAG Berlin, Beschluss vom 11.11.2005 - Aktenzeichen 2 TaBV 1134/05

DRsp Nr. 2006/1520

Dienstreise keine mitbestimmungspflichtige Arbeitszeit

»Zeiten einer Dienstreise fallen nicht unter den Begriff der Arbeitszeit in § 87 Abs. 1 Nr. 3 BetrVG

Normenkette:

ZPO § 256 ; BetrVG § 23 Abs. 3 § 87 Abs. 1 Nr. 1, 3 ; ArbGG § 2 a Nr. 1 ;

Gründe:

I.

Der Beteiligte zu 1), der Betriebsrat der Berliner Gebietsfiliale der C. AG, der Beteiligten zu 2), schloss im Jahre 1998 eine Betriebsvereinbarung über die variable Arbeitszeitgestaltung. In § 3 dieser Betriebsvereinbarung sind bestimmte Bandbreiten für Arbeitszeiten vorgesehen. Diese erfassen für die Tage von Montag bis Donnerstag die Zeiten von 7.00 bis 22.00 Uhr und an Freitagen von 7.00 bis 20.00 Uhr. Für Abwesenheitszeiten und Fehlzeiten sind Sonderregelungen in § 12 der Betriebsvereinbarung vorgesehen. Auf den Inhalt der Betriebsvereinbarung (Bl. 5 bis 12 d.A.) wird Bezug genommen. In § 12 Abs. 2 der Betriebsvereinbarung heißt es:

"Soweit die tägliche Arbeitszeit außerhalb des Betriebes beginnt oder endet, (z.B. Dienstreise, Besprechungen, Kundenbesuche), wird die Differenz bis zum Beginn oder Ende der durch Zeiterfassungsgeräte nachgewiesenen Tätigkeit mittels Kontrollbeleg im Rahmen der bestehenden Bandbreiten (vgl. hierzu BV Zeiterfassung) erfasst. Bei Dienstreisen ist die jeweils für die Reise benötigte Zeit im Rahmen der Bandbreiten anzurechnen."