LAG Thüringen - Urteil vom 08.05.2003
1 Sa 408/01
Normen:
ThürHG § 49 ; ThürHG § 50 ;
Vorinstanzen:
ArbG Erfurt, vom 16.08.2001 - Vorinstanzaktenzeichen 6 Ca 103/01

Dienstrechtlicher Status eines Vertretungsprofessors

LAG Thüringen, Urteil vom 08.05.2003 - Aktenzeichen 1 Sa 408/01

DRsp Nr. 2003/15554

Dienstrechtlicher Status eines Vertretungsprofessors

»1. Vertretungsprofessoren i. S. des ThürHG stehen in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis, soweit dieses durch eine einseitige Maßnahme begründet worden ist und im Wesentlichen öffentlich-rechtlich ausgestaltet ist (Anschluss an BAG vom 30.11.1984 - AP Nr. 43 zu § 611 BGB Lehrer Dozenten; ebenso Urteile des ThürLAG vom 28.08.2002 - 4 Sa 447/01 - und vom 24.09.2002 - 7 Sa 387/01). 2. Wäre der Vertretungsprofessor auf der Grundlage eines Arbeitsvertrages beschäftigt, stellte der Vertretungsfall einen Sachgrund für dessen Befristung dar; auch bei einer insgesamt 6 1/2-jährigen Beauftragung mit einer Vertretungsprofessur werden durch deren Ausgestaltung als öffentlich-rechtliches Dienstverhältnis eigener Art keine arbeitsrechtlichen Schutzgesetze umgangen.«

Normenkette:

ThürHG § 49 ; ThürHG § 50 ;

Tatbestand:

Zwischen den Parteien ist streitig, ob der Kläger als Vertretungsprofessor, hilfsweise als Hochschuldozent, unbefristet in einem Arbeitsverhältnis zum Beklagten steht.

Der am 25.12.1951 geborene Kläger war für die Zeit vom 01.10.1994 bis 31.03.2001 als Vertreter der C 3-Professur für das Fach "Alte Geschichte" an der Hochschule E. tätig, die zum 01.01.2001 in die Universität E. integriert wurde.