BAG - Urteil vom 25.02.2004
5 AZR 62/03
Normen:
ThürHG § 38 Abs. 2 § 49 Abs. 2, 7 § 50 ; HRG (i.d.F. vom 19. Januar 1999) § 36 Abs. 1 § 45 Abs. 4 § 46 ;
Fundstellen:
NZA 2004, 751
Vorinstanzen:
LAG Thüringen, vom 28.08.2002 - Vorinstanzaktenzeichen 4 Sa 447/2001
ArbG Erfurt, vom 28.06.2001 - Vorinstanzaktenzeichen 1 Ca 3306/00

Dienstrecht an Hochschulen - Rechtsstatus eines Vertretungsprofessors

BAG, Urteil vom 25.02.2004 - Aktenzeichen 5 AZR 62/03

DRsp Nr. 2004/9790

Dienstrecht an Hochschulen - Rechtsstatus eines Vertretungsprofessors

Orientierungssätze: 1. Neben Beamtenverhältnissen und privatrechtlichen Dienstverhältnissen können an Hochschulen auch öffentlich-rechtliche Dienstverhältnisse eigener Art begründet werden. Sieht das Hochschulrecht keine Bindungen für die dienstrechtliche Gestaltung bei Verwaltern einer Professorenstelle vor, ist sowohl der Abschluss eines privatrechtlichen Vertrags als auch die Begründung eines öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnisses zulässig. Einer ausdrücklichen normativen Regelung des öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnisses bedarf es nicht. 2. Ein öffentlich-rechtliches Dienstverhältnis ist gegeben, wenn es durch Verwaltungsakt begründet worden und im Wesentlichen öffentlich-rechtlich ausgestaltet ist. 3. Ob die Voraussetzungen für die Übertragung einer Vertretungsprofessur nach § 49 Abs. 6 bzw. 7 ThürHG (durchgängig) vorgelegen haben, ist in einem Verfahren vor den Gerichten für Arbeitssachen nicht zu prüfen, wenn der Verwaltungsakt, mit dem die Vertretungsprofessur übertragen wurde, bestandskräftig ist.

Normenkette:

ThürHG § 38 Abs. 2 § 49 Abs. 2, 7 § 50 ; HRG (i.d.F. vom 19. Januar 1999) § 36 Abs. 1 § 45 Abs. 4 § 46 ;

Tatbestand: