Die Klägerin verlangt im Wege der einstweiligen Verfügung, dass dem Beklagten die Öffnung und Kenntnisnahme bestimmter an sie gerichteter Postsendungen untersagt wird.
Der Beklagte leitet als Geschäftsführer die Abteilung Aus- und Weiterbildung bei der I1xxxxxxx- und H3xxxxxxxxxxx in S3xxxx. Seit dem 01.10.2002 arbeitet die Klägerin in dieser Abteilung als Referentin für Weiterbildung. Diese Funktion hat sie schon länger inne, sie war jedoch vorher einige Jahre der Abteilung Außenwirtschaft zugeordnet, deren Leiter der jetzt in Ruhestand befindliche Geschäftsführer D1. W3xxx war. Bevor die Klägerin der Abteilung Außenwirtschaft zugeordnet wurde, war sie schon einmal in der vom Beklagten geleiteten Abteilung tätig. Dort war es jedoch, wie jetzt wieder, zu Reibungen zwischen den Parteien gekommen.
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