LAG Hamm - Urteil vom 19.02.2003
14 Sa 1972/02
Normen:
StBG § 202 ; BGB § 823 Abs. 2 ;
Fundstellen:
NZA-RR 2003, 346
Vorinstanzen:
ArbG Siegen, vom 19.11.2002 - Vorinstanzaktenzeichen 1 Ga 25/02

Dienstpost, Briefgeheimnis - Verletzung des Briefgeheimnisses

LAG Hamm, Urteil vom 19.02.2003 - Aktenzeichen 14 Sa 1972/02

DRsp Nr. 2003/9495

Dienstpost, Briefgeheimnis - Verletzung des Briefgeheimnisses

»Eine Verletzung des Briefgeheimnisses liegt nicht vor, wenn eine Dienststelle (hier: IHK) im Rahmen ihrer Büroordnung an Mitarbeiter und zugleich an die Dienststelle adressierte Sendungen, welche nicht als persönlich oder vertraulich gekennzeichnet sind, öffnet und mit Eingangsstempel versehen an die/den betreffende(n) Mitarbeiterin/Mitarbeiter weiterleitet.«

Normenkette:

StBG § 202 ; BGB § 823 Abs. 2 ;

Tatbestand:

Die Klägerin verlangt im Wege der einstweiligen Verfügung, dass dem Beklagten die Öffnung und Kenntnisnahme bestimmter an sie gerichteter Postsendungen untersagt wird.

Der Beklagte leitet als Geschäftsführer die Abteilung Aus- und Weiterbildung bei der I1xxxxxxx- und H3xxxxxxxxxxx in S3xxxx. Seit dem 01.10.2002 arbeitet die Klägerin in dieser Abteilung als Referentin für Weiterbildung. Diese Funktion hat sie schon länger inne, sie war jedoch vorher einige Jahre der Abteilung Außenwirtschaft zugeordnet, deren Leiter der jetzt in Ruhestand befindliche Geschäftsführer D1. W3xxx war. Bevor die Klägerin der Abteilung Außenwirtschaft zugeordnet wurde, war sie schon einmal in der vom Beklagten geleiteten Abteilung tätig. Dort war es jedoch, wie jetzt wieder, zu Reibungen zwischen den Parteien gekommen.