OVG Nordrhein-Westfalen - Beschluss vom 04.01.2010
6 B 1482/09
Normen:
SGB IX § 95 Abs. 2 S. 1;

Dienstliche Beurteilung von schwerbehinderten Beamten als Entscheidung i.S.d. § 95 Abs. 2 S. 1 Sozialgesetzbuch Neuntes Buch (SGB IX)

OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 04.01.2010 - Aktenzeichen 6 B 1482/09

DRsp Nr. 2010/984

Dienstliche Beurteilung von schwerbehinderten Beamten als Entscheidung i.S.d. § 95 Abs. 2 S. 1 Sozialgesetzbuch Neuntes Buch (SGB IX)

Tenor

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerde-verfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen, der diese selbst trägt.

Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfah-ren auf 2.500,00 EUR festgesetzt.

Normenkette:

SGB IX § 95 Abs. 2 S. 1;

Gründe

Die Beschwerde hat keinen Erfolg.

Aus den in der Beschwerdebegründung dargelegten Gründen, die der Senat gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO allein zu prüfen hat, ergibt sich nicht, dass das Verwaltungsgericht dem erstinstanzlichen Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung hätte stattgeben müssen.