BAG - Urteil vom 23.01.2001
3 AZR 164/00
Normen:
BetrAVG §§ 6, 2 ;
Fundstellen:
BB 2001, 1854
DB 2001, 1887
NZA 2002, 93
ZIP 2001, 1971
Vorinstanzen:
ArbG Köln, vom 28.08.1998 - Vorinstanzaktenzeichen 5 Ca 3514/98
LAG Köln, vom 01.12.1999 - Vorinstanzaktenzeichen 7 Sa 66/99

Die vorgezogene Betriebsrente nach vorzeitigem Ausscheiden mit unverfallbarer Versorgungsanwartschaft - Feste Altersgrenze; vorgezogene Betriebsrente eines vorzeitig Ausgeschiedenen; Anspruchsberechnung

BAG, Urteil vom 23.01.2001 - Aktenzeichen 3 AZR 164/00

DRsp Nr. 2001/15266

Die vorgezogene Betriebsrente nach vorzeitigem Ausscheiden mit unverfallbarer Versorgungsanwartschaft - Feste Altersgrenze; vorgezogene Betriebsrente eines vorzeitig Ausgeschiedenen; Anspruchsberechnung

»1. Das BetrAVG enthält keine Regel zur Berechnung der vorgezogen in Anspruch genommenen Rente des vorzeitig ausgeschiedenen Arbeitnehmers. 2. Bei der Berechnung der vorgezogen in Anspruch genommenen Betriebsrente des vorzeitig ausgeschiedenen Arbeitnehmers darf die fehlende Betriebstreue zwischen dem vorgezogenen Ruhestand und der in der Versorgungsordnung festgelegten festen Altersgrenze grundsätzlich nicht zweifach mindernd berücksichtigt werden (insoweit Aufgabe der Rechtsprechung des Senats Urteile vom 13. März 1990 - 3 AZR 338/89 - AP BetrAVG § 6 Nr. 17 = EzA BetrAVG § 6 Nr. 13; 12. März 1991 - 3 AZR 102/90 - BAGE 67, 301, 307 ff.). 3. Ausgangspunkt für die Anspruchsberechnung ist die bis zum Erreichen der festen Altersgrenze erreichbare Vollrente. Sie ist im Hinblick auf das vorzeitige Ausscheiden wegen der deshalb fehlenden Betriebstreue nach § 2 BetrAVG zu kürzen, falls die Versorgungsordnung keine für den Arbeitnehmer günstigere Berechnungsweise vorsieht.