BAG - Urteil vom 28.07.2022
6 AZR 79/22
Normen:
AEUV Art. 267 Abs. 3; RL 2006/54/EG Art. 4 S. 1; RL 97/81/EG § 4 Nr. 1 Anhang; GG Art. 19 Abs. 4; GG Art. 101 Abs. 1 S. 2; ArbGG § 45 Abs. 2; RsprEinhG § 2 Abs. 1; TzBfG § 4 Abs. 1; ZPO § 579; AGG § 1; AGG § 3 Abs. 2; AGG § 7; TVöD -K § 7 Abs. 6; TVöD -K § 7 Abs. 7; TVöD -K § 8 Abs. 1;
Vorinstanzen:
BAG, vom 15.10.2021 - Vorinstanzaktenzeichen 6 AZR 332/19

Die Nichtigkeitsklage des § 579 ZPOUnbegründetheit der NichtigkeitsklageTeilweise Parallelentscheidung zu BAG 6 AZR 24/22 v. 28.07.2022

BAG, Urteil vom 28.07.2022 - Aktenzeichen 6 AZR 79/22

DRsp Nr. 2022/14445

Die Nichtigkeitsklage des § 579 ZPO Unbegründetheit der Nichtigkeitsklage Teilweise Parallelentscheidung zu BAG 6 AZR 24/22 v. 28.07.2022

1. Mit der Nichtigkeitsklage i.S.v. § 579 ZPO hat der Gesetzgeber neben der Restitutionsklage i.S.d. § 580 ZPO ein Mittel geschaffen, um eine Durchbrechung der Rechtskraft in Fällen zu ermöglichen, in denen schwerste Mängel des Verfahrens oder gravierende inhaltliche Fehler gegen den Bestand des Urteils sprechen und dadurch das Vertrauen der Parteien in die Urteilsgrundlage in einer nicht mehr hinnehmbaren Weise erschüttert ist. 2. Ein Vorabentscheidungsersuchen nach Art. 267 Abs. 3 AEUV oder eine Vorlage an die obersten Bundesgerichte ist nicht erforderlich, wenn der Begründungsansatz des erkennenden Gerichts keine ungeklärten Fragen des Unionsrechts oder des nationalen Rechts tangiert. Ergibt die Tarifauslegung im TVöD -K ein ausdifferenziertes Regelungsregime für die strittigen Arbeitszeitfragen, obliegt es den zuständigen nationalen Gerichten festzustellen, ob sich bestimmte Arbeitnehmergruppen in vergleichbaren Situationen befinden.

Die Nichtigkeitsklage gegen das Urteil des Bundesarbeitsgerichts vom 15. Oktober 2021 - 6 AZR 332/19 - wird auf Kosten der Klägerin abgewiesen.

Von Rechts wegen!

Normenkette:

AEUV Art. 267 Abs. 3; RL 2006/54/EG Art. 4 S. 1; RL 97/81/EG § 4 Nr. 1 Anhang; GG Art. 19 Abs. 4; GG Art. 101 Abs. 1 S. 2; ArbGG § 45 Abs. 2; RsprEinhG § 2 Abs. 1; § Abs. ;