I. Auf die Berufung des Beklagten wird das Urteil des Sozialgerichts Dresden vom 2. November 2018 aufgehoben und die Klage abgewiesen.
II. Außergerichtliche Kosten hat der Beklagte der Klägerin nicht zu erstatten.
III. Die Revision wird nicht zugelassen.
Die Klägerin begehrt die Übernahme der Kosten für den Einsatz von Gebärdensprachdolmetschern im Rahmen der beabsichtigten Ausbildung zur staatlich anerkannten Heilerziehungspflegerin.
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