LAG Chemnitz - Beschluss vom 23.09.2011
4 Ta 208/11
Normen:
GKG § 42 Abs. 3 S. 1;
Vorinstanzen:
ArbG Zwickau, vom 06.07.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 3 Ca 418/11

Die Beziehung der zweiten Kündigung auf einen anderen rechtlichen Sachverhalt rechtfertigt nicht eine Bewertung des Gegenstandswerts mit drei Monatsgehältern; Bestimmung des Gegenstandswerts einer Kündigungsschutzklage bei zeitnaher Folgekündigung

LAG Chemnitz, Beschluss vom 23.09.2011 - Aktenzeichen 4 Ta 208/11

DRsp Nr. 2011/18469

Die Beziehung der zweiten Kündigung auf einen anderen rechtlichen Sachverhalt rechtfertigt nicht eine Bewertung des Gegenstandswerts mit drei Monatsgehältern; Bestimmung des Gegenstandswerts einer Kündigungsschutzklage bei zeitnaher Folgekündigung

1. Auch wenn sich eine zweite Kündigung auf einen anderen Kündigungssachverhalt als die erste Kündigung bezieht und damit ein neuer Kündigungstatbestand vorliegt, rechtfertigt dies nicht ihre Bewertung mit drei Monatsgehältern; werden während des Kündigungsschutzverfahrens Kündigungen nachgeschoben, die Gegenstand desselben Verfahrens sind, sind die späteren Kündigungen jeweils mit einem reduzierten Wert anzusetzen. 2. Wegen des einheitlichen wirtschaftlichen Interesses am Fortbestand des Arbeitsverhältnisses ist jedenfalls dann von wirtschaftlicher Teilidentität auszugehen, wenn sich die zweite Kündigung auf die erste bezieht, mit ihr also in einer Verbindung steht; eine derartige Verbindung ist insbesondere dann anzunehmen, wenn die zweite Kündigung nur vorsorglich ausgesprochen wird oder die Folgekündigung zeitnah erfolgt (innerhalb von drei bis vier Monaten). 3. Bei enger Verbindung ist die Folgekündigung nur mit einem Monatsgehalt zu bewerten.

Die Beschwerde des Beteiligten zu 1. gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Zwickau vom 06.07.2011 - 3 Ca 418/11 P - wird

z u r ü c k g e w i e s e n .