1. Das Urteil des Arbeitsgerichts Nürnberg vom 04.04.2012 wird abgeändert.
2. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger rückständige Vergütung für Oktober 2010 in Höhe von 490,35 € (i.W.: Vierhundertneunzig 35/100 Euro) brutto sowie Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 01.11.2010 zu zahlen.
3. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger rückständige Vergütung für November 2010 in Höhe von 490,35 € (i.W.: Vierhundertneunzig 35/100 Euro) brutto sowie Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 01.12.2010 zu zahlen.
Testen Sie "Praxishandbuch Arbeitsrecht" jetzt 14 Tage kostenlos und rufen Sie Ihr Dokument sofort gratis ab.
|