LAG Nürnberg - Urteil vom 06.11.2012
7 Sa 251/12
Normen:
BGB § 611 Abs. 1; BayEUG Art. 3 Abs. 2; BayEUG Art. 91; BayEUG Art. 92;
Vorinstanzen:
ArbG Nürnberg, vom 04.04.2012 - Vorinstanzaktenzeichen 12 Ca 56/11

Deutsche Gerichtsbarkeit für Vergütungsklage eines ausländischen Lehrers an Privatschule eines ausländischen Staates

LAG Nürnberg, Urteil vom 06.11.2012 - Aktenzeichen 7 Sa 251/12

DRsp Nr. 2013/1621

Deutsche Gerichtsbarkeit für Vergütungsklage eines ausländischen Lehrers an Privatschule eines ausländischen Staates

Betreibt ein ausländischer Staat in Deutschland (hier: in Bayern) eine als Ersatzschule anerkannte Privatschule, wird er nicht im eigenen Aufgabenkreis hoheitlich tätig, sondern, soweit er hoheitliche Funktionen ausübt, allenfalls als Beliehener für den Freistaat Bayern. Daher unterliegen Rechtsstreitigkeiten, mit denen in der Privatschule beschäftigte Arbeitnehmer des ausländischen Staates gegen diesen Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis geltend machen, der deutschen Gerichtsbarkeit.

1. Das Urteil des Arbeitsgerichts Nürnberg vom 04.04.2012 wird abgeändert.

2. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger rückständige Vergütung für Oktober 2010 in Höhe von 490,35 € (i.W.: Vierhundertneunzig 35/100 Euro) brutto sowie Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 01.11.2010 zu zahlen.

3. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger rückständige Vergütung für November 2010 in Höhe von 490,35 € (i.W.: Vierhundertneunzig 35/100 Euro) brutto sowie Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 01.12.2010 zu zahlen.