ArbG München, vom 15.03.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 27 Ca 11869/10
Deutsche Gerichtsbarkeit für Befristungskontrollklage eines Lehrbeauftragten an Europäischen Schulen
LAG München, Urteil vom 10.11.2011 - Aktenzeichen 2 Sa 392/11
DRsp Nr. 2012/5809
Deutsche Gerichtsbarkeit für Befristungskontrollklage eines Lehrbeauftragten an Europäischen Schulen
1. Nach § 20 Abs. 2GVG erstreckt sich die deutsche Gerichtsbarkeit nicht auf zwischenstaatliche Organisationen, soweit sie aufgrund völkerrechtlicher Vereinbarungen von ihr befreit sind.2. Als Bildungseinrichtung, die unter der gemeinsamen Aufsicht der Regierungen der Mitgliedsstaaten der Europäischen Union stehen, sind die Europäischen Schulen eine zwischenstaatliche Einrichtung, die grundsätzlich Immunität genießen kann; die einzelne Schule nimmt als deren unselbstständige Untergliederung an dieser Völkerrechtspersönlichkeit teil und hat daneben die Stellung einer juristischen Person des öffentlichen Rechts.3. Aus dem Status der Europäischen Schulen als zwischenstaatliche Einrichtung folgt nicht, dass der Entfristungsklage eines vom Direktor einer Schule eingestellten Lehrbeauftragten zwingend die Immunität entgegenstehen muss; die Immunität kann durch völkerrechtlichen Vertrag eingeschränkt sein.
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