Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Gießen vom 2. März 2016 -
Die Klägerin hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe der vollstreckbaren Kosten abwenden, wenn nicht die Beklagte zuvor in gleicher Höhe Sicherheit leistet.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Der Streitwert wird auch für das Berufungsverfahren auf 1.215,59 € festgesetzt.
I.
Die Klägerin wendet sich mit ihrer Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts, mit dem ihre Klage auf Erstattung von Kosten für die Kastration und tierärztliche Versorgung freilebender Katzen abgewiesen worden ist.
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