BAG - Urteil vom 09.02.2022
5 AZR 347/21
Normen:
ZPO § 160 Abs. 3 Nr. 8; ZPO § 263; ZPO § 297; BGB § 611 Abs. 1; SGB X § 115 Abs. 1; KSchG § 11 Nr. 1;
Fundstellen:
AP BGB _ 615 Nr. 167
AuR 2022, 286
BB 2022, 1203
EzA ZPO 2002 _ 160 Nr. 2
EzA-SD 2022, 16
MDR 2022, 1046
NJW 2022, 1475
NZA 2022, 653
Vorinstanzen:
LAG München, vom 01.10.2020 - Vorinstanzaktenzeichen 3 Sa 54/18
ArbG München, vom 21.08.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 29 Ca 3664/15

Der Grundsatz ne ultra petita im ZivilprozessDivergenz zwischen den im Protokoll der Berufungsverhandlung festgehaltenen und den im Tatbestand des Berufungsurteils wiedergegebenen KlageanträgenUnwirksame Entscheidung des Landesarbeitsgerichts über einen nicht protokollierten Antrag (Verstoß gegen § 308 Abs. 1 ZPO)

BAG, Urteil vom 09.02.2022 - Aktenzeichen 5 AZR 347/21

DRsp Nr. 2022/5517

Der Grundsatz "ne ultra petita" im Zivilprozess Divergenz zwischen den im Protokoll der Berufungsverhandlung festgehaltenen und den im Tatbestand des Berufungsurteils wiedergegebenen Klageanträgen Unwirksame Entscheidung des Landesarbeitsgerichts über einen nicht protokollierten Antrag (Verstoß gegen § 308 Abs. 1 ZPO)

Orientierungssatz: Stimmen die im Tatbestand des Berufungsurteils wiedergegebenen Anträge mit denen nach § 160 Abs. 3 Nr. 2 ZPO im Protokoll über die Berufungsverhandlung festgestellten Anträge nicht überein, ist wegen § 165 ZPO das Protokoll maßgeblich. Entscheidet danach das Landesarbeitsgericht über einen nicht protokollierten Antrag, verstößt es gegen § 308 Abs. 1 Satz 1 ZPO (Rn. 10 ff.).

Im zivilprozessualen Verfahren darf das Gericht nur über von den Parteien gestellte Anträge entscheiden. Eine Verletzung dieses Antragsgrundsatzes liegt z.B. dann vor, wenn einer Partei etwas zugesprochen wird, ohne dass sie dies beantragt hätte, oder wenn das Gericht der klagenden Partei einen Anspruch abspricht, den diese nicht erhoben hat. Ein Verstoß gegen § 308 Abs. 1 ZPO ist auch vom Revisionsgericht von Amts wegen zu beachten.