LAG Berlin-Brandenburg - Urteil vom 01.02.2010
10 Sa 2700/09
Normen:
BGB § 823 Abs. 1; ZPO § 138 Abs. 1; ZPO § 286;
Vorinstanzen:
ArbG Berlin, vom 02.11.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 58 Ca 17291/09

Deliktischer Schadenersatz wegen eines Sachschadens auf einem Mitarbeiterparkplatz; Beweislast in Bezug auf die haftungsbegründende Kausalität

LAG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 01.02.2010 - Aktenzeichen 10 Sa 2700/09

DRsp Nr. 2010/10774

Deliktischer Schadenersatz wegen eines Sachschadens auf einem Mitarbeiterparkplatz; Beweislast in Bezug auf die haftungsbegründende Kausalität

Der Gläubiger trägt die Beweislast dafür, dass der Schuldner eine Pflichtverletzung begangen hat, die für den Schaden kausal ist. Davon kann nur abgesehen werden, wenn dargelegt wird, dass der Schaden allein aus dem Verantwortungsbereich des Schuldners stammen kann.

I. Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Berlin vom 2. November 2009 - 58 Ca 17291/09 - wird zurückgewiesen.

II. Die Kosten der Berufung trägt die Klägerin.

III. Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 3.388,98 EUR festgesetzt.

IV. Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

BGB § 823 Abs. 1; ZPO § 138 Abs. 1; ZPO § 286;

Tatbestand:

Die Parteien sind beide bei der Agentur für A. am Sitz H. .., 1.... Berlin beschäftigt und streiten um Schadenersatz für Lackschäden und einen Glasschaden am PKW der Klägerin.