Die Parteien streiten noch darüber, ob der Beklagte der Klägerin Schadensersatz zu leisten hat, weil Kunden ihre Waren nicht bezahlt haben und die Schließanlage der Filiale E -L ausgewechselt wurde, nachdem der Beklagte einen Schlüssel verloren hatte.
Der Beklagte war bei der Klägerin, die einen Baustoffgroß- und -einzelhandel betreibt, aufgrund eines schriftlichen Arbeitsvertrages vom 8. April 2005 zunächst als Verkaufsleiter für die Filiale E -L beschäftigt. Am 29. November 2006 vereinbarten die Parteien, dass der Beklagte ab dem 1. Dezember 2005 als Außendienstmitarbeiter für die Klägerin tätig wurde. Die Klägerin kündigte das Arbeitsverhältnis zum 31. März 2006.
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