VG Freiburg - Urteil vom 25.09.2020
1 K 4619/19
Normen:
AappO § 13; BGB § 242;

Dauerleiden; Rücktritt; Prüfungsunfähigkeit; Amtsärztliches Attest; Darlegungs- und Beweislast; Prüfungsrechtsverhältnis; Obliegenheit

VG Freiburg, Urteil vom 25.09.2020 - Aktenzeichen 1 K 4619/19

DRsp Nr. 2020/17306

Dauerleiden; Rücktritt; Prüfungsunfähigkeit; Amtsärztliches Attest; Darlegungs- und Beweislast; Prüfungsrechtsverhältnis; Obliegenheit

1. Zur Darlegungs- und Beweislast für ein Dauerleiden. 2. Der das Prüfungsrechtsverhältnis beherrschende Grundsatz von Treu und Glauben gebietet die Genehmigung des Rücktritts von einer Prüfung wegen krankheitsbedingter Prüfungsunfähigkeit, wenn der Prüfling den Rücktritt mehrere Wochen vor der Prüfung unter Vorlage einer fachärztlichen Bescheinigung erklärt und die Prüfungsbehörde darüber- ohne vorherigen Hinweis an den Prüfling und ohne Aufklärungsmaßnahmen - erst nach der Prüfung entscheidet.

Das Verfahren wird eingestellt, soweit die Beteiligten den Rechtsstreit übereinstimmend in der Hauptsache für erledigt erklärt haben.

Der Beklagte wird verpflichtet, den Rücktritt des Klägers von der 1. Wiederholungsprüfung in den Fächern I (Pharmazeutische/Medizinische Chemie), II (Pharmazeutische Biologie), III (Pharmazeutische Technologie/Biopharmazie) und IV (Pharmakologie und Toxikologie) zu genehmigen.

Der Bescheid des Regierungspräsidiums Stuttgart - Landesprüfungsamt für Medizin und Pharmazie - vom 18.10.2019 wird aufgehoben, soweit er dem entgegensteht.

Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.

Normenkette:

AappO § 13; BGB § 242;

Tatbestand: