LAG Niedersachsen - Urteil vom 12.11.2015
5 Sa 319/15
Normen:
TV-UmBw § 3 Abs. 4 S. 3 Buchst. b); TV-UmBw § 3 Abs. 5 S. 1; TV-UmBw § 3 Abs. 8; TV-UmBw § 11 Abs. 1 S. 3;
Vorinstanzen:
ArbG Hannover, vom 12.02.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 7 Ca 160/14

Dauerhafte Zuweisung eines geringer wertigen Arbeitsplatzes zur Arbeitsplatzsicherung im Rahmen der Umgestaltung der BundeswehrUnbegründete Feststellungsklage zum Abschluss einer Härtefallregelung

LAG Niedersachsen, Urteil vom 12.11.2015 - Aktenzeichen 5 Sa 319/15

DRsp Nr. 2016/3218

Dauerhafte Zuweisung eines geringer wertigen Arbeitsplatzes zur Arbeitsplatzsicherung im Rahmen der Umgestaltung der Bundeswehr Unbegründete Feststellungsklage zum Abschluss einer Härtefallregelung

Die Systematik des § 3 TV UmBw gestattet es dem Arbeitgeber, dem Arbeitnehmer auch dauerhaft eine unterwertige Beschäftigung zu übertragen.

Die Berufung des Klägers gegen das Teilurteil des Arbeitsgerichts Hannover vom 12.02.2015 - 7 Ca 160/14 Ö - wird auf seine Kosten zurückgewiesen.

Die Revision wird zugelassen.

Normenkette:

TV-UmBw § 3 Abs. 4 S. 3 Buchst. b); TV-UmBw § 3 Abs. 5 S. 1; TV-UmBw § 3 Abs. 8; TV-UmBw § 11 Abs. 1 S. 3;

Tatbestand:

Mit seiner Klage macht der Kläger Rechte aus der Härtefallregelung des § 11 TVUmBw geltend.