BAG - Urteil vom 14.08.2007
9 AZR 587/06
Normen:
BGB § 133 § 157 §§ 305 ff. ; TVG § 3 § 4 ; Bundes-Angestelltentarifvertrag § 15 ; Manteltarifvertrag zur Regelung der Rechtsverhältnisse der Schülerinnen/Schüler, die nach Maßgabe des Krankenpflegegesetzes oder des Hebammengesetzes ausgebildet werden (MTV Schüler vom 28. Februar 1986 i.d.F. vom 31. Januar 2003) § 8 § 10 § 11 ;
Fundstellen:
AP Nr. 41 zu § 611 BGB Ausbildungsverhältnis
ArbRB 2007, 355
DB 2007, 2777
Vorinstanzen:
LAG Baden-Württemberg, vom 18.05.2006 - Vorinstanzaktenzeichen 3 Sa 58/05
ArbG Reutlingen, vom 23.11.2005 - Vorinstanzaktenzeichen 5 Ca 378/05

Dauer der Ausbildungszeit; Verweisung; Auslegung des Begriffs Bestimmungen

BAG, Urteil vom 14.08.2007 - Aktenzeichen 9 AZR 587/06

DRsp Nr. 2007/18800

Dauer der Ausbildungszeit; Verweisung; Auslegung des Begriffs "Bestimmungen"

Orientierungssätze: 1. Eine vertragliche Regelung, nach der sich die Dauer der regelmäßigen wöchentlichen Ausbildungszeit nach den "Bestimmungen" richtet, die für die Arbeitszeit der beim Ausbildungsträger beschäftigten Arbeitnehmer gelten, ist jedenfalls dann weder mehrdeutig (§ 305c Abs. 2 BGB) noch intransparent (§ 307 Abs. 1 Satz 2 BGB), wenn in dem Ausbildungsvertrag die Stundenzahl ausdrücklich angegeben wird (hier: "sie beträgt zur Zeit durchschnittlich 41 Stunden"). 2. Eine Tarifnorm, welche hinsichtlich der Arbeitszeit auf die für andere Beschäftigtengruppen geltenden Bestimmungen verweist, erfasst regelmäßig alle abstrakt-generellen Regelungen, mit denen der Arbeitgeber die Arbeitszeit festlegt. Es muss sich nicht um (Tarif-)Normen handeln. 3. Die Vorschrift in § 8 MTV Schüler, nach der für die Dauer der wöchentlichen Ausbildungszeit die "Bestimmungen" über die Arbeitszeit der Arbeitnehmer gelten, für deren Beruf der Auszubildende ausgebildet wird, bezieht sich auf die Arbeitszeitregelungen, die der Arbeitgeber zum Zeitpunkt der Einstellung des Auszubildenden bei Neueinstellung von Arbeitnehmern anwendet. Das können auch Regelungen in Form einer Verwaltungsvorschrift sein.