Auf die sofortige Beschwerde der Klägerin hin wird der Prozesskostenhilfebeschluss des Arbeitsgerichts Köln vom 30.06.2010 in der Fassung des Nicht-Abhilfe-Beschlusses vom 27.08.2010 abgeändert:
Die Ratenzahlungsanordnung wird aufgehoben. Der Klägerin wird ratenfreie Prozesskostenhilfe zu ansonsten unveränderten Bedingungen des Beschlusses vom 30.06.2010 gewährt.
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