LAG Köln - Beschluss vom 12.05.2011
7 Ta 318/10
Normen:
GG Art 6 Abs. 1; ZPO § 115 Abs. 1 S. 3 Nr. 4; ZPO § 115 Abs. 2;
Vorinstanzen:
ArbG Köln, vom 30.06.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 2 Ca 8202/09

Darlehensschulden und Werbungskosten bei der Einkommensberechnung zur Prozesskostenhilfe; Berücksichtigung von nachträglichen Darlehensverbindlichkeiten aus Anlass der Eheschließung; Aufhebung der Ratenzahlungsanordnung

LAG Köln, Beschluss vom 12.05.2011 - Aktenzeichen 7 Ta 318/10

DRsp Nr. 2011/16882

Darlehensschulden und Werbungskosten bei der Einkommensberechnung zur Prozesskostenhilfe; Berücksichtigung von nachträglichen Darlehensverbindlichkeiten aus Anlass der Eheschließung; Aufhebung der Ratenzahlungsanordnung

1) Darlehensschulden, die die Partei in Kenntnis bereits entstandener oder unmittelbar bevorstehender Gerichtsverfahrenskosten eingeht, können grundsätzlich nicht mehr als "angemessen" i. S. v. § 115 Abs. 1 S. 3 Nr. 4 ZPO anerkannt werden. Hiervon sind jedoch Ausnahmen zuzulassen, z. B. wenn es sich um ein Darlehen handelt, das sich auf die Kosten einer soeben vollzogenen Eheschließung bezieht. 2) Werbungskosten, die durch Fahrten von der Wohnung zur Arbeitsstätte entstehen, sind in dem allgemeinen Arbeitnehmerfreibetrag von derzeit 180,-- - nicht enthalten und können im Umfang von 5,20 - pro Entfernungskilometer und Monat zusätzlich abgezogen werden.

Tenor

Auf die sofortige Beschwerde der Klägerin hin wird der Prozesskostenhilfebeschluss des Arbeitsgerichts Köln vom 30.06.2010 in der Fassung des Nicht-Abhilfe-Beschlusses vom 27.08.2010 abgeändert:

Die Ratenzahlungsanordnung wird aufgehoben. Der Klägerin wird ratenfreie Prozesskostenhilfe zu ansonsten unveränderten Bedingungen des Beschlusses vom 30.06.2010 gewährt.

Normenkette:

GG Art 6 Abs. 1; ZPO § 115 Abs. 1 S. 3 Nr. 4; ZPO § 115 Abs. 2;

Gründe